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AKTUELLES
08. Feb 2012, Bad Eisenkappel / Železna kapla
Neue Ausgabe “EL-Info”
08. Feb 2012, Bad Eisenkappel / Železna kapla
Anerkennung für verbindende Arbeit von Pfarrer Leopold Zunder
02. Feb 2012, Neuhaus / Suha
Skubel Stefan ist verstorben
TERMINE
09. 02. St. Johann im Rosental/Šentjanž v Rožu, k&k
“Jaka Čop - Fotografski poet slovenskih gora” & “Planine v sliki 2012”
12. 02. Feistritz/Gail / Bistrica na Zilji, Alte Post/Stara pošta
Ausstellung: “Biblische Geschichten” von Željko Uremović
17. 02. St. Johann im Rosental/Šentjanž v Rožu, k&k
“Stara garda (Die Eisernen)” - Aldo Nicolai
09. 03. Wien/Dunaj, KSŠŠD, Mondscheingasse 11 (rdeča vrata / rote Tür), 7. Bezirk
Lutke Mladje KDZ: “Sončni bogovi / Die Sonnengötter”
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DIE ORTSTAFELFRAGE
Das Ortstafelerkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - Das Erkenntnis
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis die 25%-Klausel für zweisprachige topographische Aufschriften im Volksgruppengesetz, die Topographieverordnung betreffend den politischen Bezirk Völkermarkt und konkret die Beschriftung auf der Ortstafel von St. Kanzian als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hatte dabei die Verfassugsbestimmung des Artikel 7 Z3 des Staatsvertrages von Wien zu interpretieren, wobei er feststellen musste, was die Staatsvertragspartein mit dem Begriff Gebiet mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung meinten. Der VfGH hat zunächst festgehalten, dass für vergleichbare Regelungen völkerrechtlich ein Prozentsatz zwischen 5% und 25% an Minderheitenangehörigen notwendig ist. Aus der Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages ergibt sich, dass ursprünglich über eine Formulierung beraten wurde, wonach zweisprachige Aufschriften in Gebieten mit einer verhältnismäßig beträchtlichen Anzahl an Minderheitenangehörigen vorgesehen sein sollten.
Dies würde einen Prozentsatz im oberen Bereich der völkerrechtlich vorgesehenen Bandbreiten bedeuten, somit etwa 25%. Dieser Formulierungsvorschlag wurde aber ausdrücklich zugunsten der Formulierung Gebiete mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung fallen gelassen. Das bedeutet, dass eben nicht ein Prozentsatz im oberen Bereich des völkerrechtlich Zulässigen gemeint war, sondern ein Prozentsatz im unteren Bereich dieser völkerrechtlichen Bandbreite. Aufgrund dieser historischen Interpretation kam der VfGH zum eindeutigen Ergebnis, dass auch 10% slowenischer Bevölkerung ausreichen, um ein Gebiet als Gebiet mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung zu qualifizieren. Diesbezüglich wiederholte der VfGH die Ausführungen aus dem so genannten Amtssprachenerkenntnis betreffend die Gemeinde Eberndorf/Dobrla vas, in welchem ebenfalls festgehalten wurde, dass 10% slowenischer oder gemischter Bevölkerung ausreichen, um in einer Gemeinde die slowenische Sprache als zusätzliche Amtssprache zuzulassen.
Die Beschwerde (09.08.1996) beim VfGH im Wortlaut (PDF, 2,8MB) Das VfGH-Erkenntnis (13.12.2001) zur Ortstafelfrage im Wortlaut (PDF, 132kB)


