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DIE ORTSTAFELFRAGE

Fragen und Antworten zur Ortstafelerkenntnis

Warum gerade 10 %?
Völkerrechtlich ist für vergleichbare Minderheitenschutzbestimmungen ein Prozentsatz an Minderheitenangehörigen in einer Bandbreite zwischen 5 und 25% üblich. Im ursprünglichen britischen Vorschlag für die Textierung des Artikel 7 des Staatsvertrages war von einem "verhältnismäßig beträchtlichen Anteil" an Minderheitenangehörigen für die Zuerkennung derartiger Minderheitenrechte die Rede - dies wäre der obere Bereich der Brandbreite, somit etwa 25 % gewesen.

Dieser Vorschlag wurde aber ausdrücklich gestrichen und der Vertragstext zugunsten der geltenden Fassung (Gebiete mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung) fallen gelassen, was zur zwingenden Interpretation führt, das die Staatsvertragsparteien für zweisprachige topografische Aufschriften einen Prozentsatz von Minderheitenangehörigen im unteren Bereich der völkerrechtlich üblichen Brandbreite als ausreichend angesehen haben - somit zwischen 5 und 10%.

Wie ist der "längere Zeitraum" zu verstehen?
Der Verfassungsgerichtshof hat zu Recht erkannt, daß es für zweisprachige topografische Aufschriften ausreicht, wenn in einer Ortschaft "über einen längeren Zeitraum" etwa 10% slowenischer Bevölkerung gegeben waren. Dabei ist von einer vergröberten statistischen Erfassung auszugehen. Damit ist klargestellt, daß weder die Ergebnisse der Volkszählung 2001 von wesentlicher Relevanz sind, noch eine Minderheitenfeststellung zulässig ist. Vielmehr ist der gesamte Zeitraum seit Abschluß des Staatsvertrages im Jahre 1955 zu beachten. Wenn seither über einen längeren Zeitraum eine Ortschaft etwa 10% slowenischer Bevölkerung ausgewiesen hat, sind für diese Ortschaft zweisprachige topografische Aufschriften vorzusehen.

Wenn man berücksichtigt, daß diese Minderheitenrechte grundsätzlich bereits 1975 zu verwirklichen wären und nicht erst heute, wird man sich eher an den Ergebnissen der Volkszählungen 1951 und 1961 zu orientieren haben als an den Ergebnissen der Volkszählungen 1991 und 2001.

Bis wann ist das Ortstafelerkenntnis umzusetzen?
Das Ortstafelerkenntnis ist bis 31. 12. 2002 umzusetzen. Diese Frist wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes dem Gesetzgeber eingeräumt, um die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof betont nicht erst im nunmehrigen Erkenntnis, sondern in ständiger und seit Jahren gefestigter Judikatur, daß die Bestimmungen des Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien unmittelbar anwendbar sind. Das bedeutet, daß zweisprachige topografische Aufschriften auch dann aufzustellen sind, wenn das Parlament als Gesetzgeber bzw. die Bundesregierung als Verordnungsgeber bis 1.1.2003 in der Ortstafelfrage untätig bleiben sollten. In diesem Fall haben die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Gemeinden von sich aus entsprechende Verordnungen zu erlassen bzw. zweisprachige topografische Aufschriften in den in Frage kommenden Orten aufzustellen. Ein Untätigbleiben könnte den Tatbestand des Amtsmißbrauches begründen.

Wie repräsentativ sind Volkszählungsergebnisse?
Auf die slowenische Minderheit wurde bei den verschiedenen Volkszählungen mehr oder weniger Druck ausgeübt, sich nicht als slowenischsprachig zu deklarieren. Im übrigen gewährleistete das einschlägige Zählungsverfahren keinesfalls die Anonymität, wodurch sich viele SlowenInnen nicht trauten, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, da sie negative Konsequenzen befürchteten.

Dazu nur zwei Beispiele: In der Gemeinde Mieger gab es im 20. Jahrhundert keine bedeutende Migration. Dennoch betrug in dieser Gemeinde der Anteil der Slowenischsprachigen im Jahre 1910: 96,2%, im Jahr 1923: 50,9 und aufgrund des zunehmenden deutschnationalen Drucks im Jahr 1934 gar nur mehr 3,1%. Unmittelbar nach Ende des 2. Weltkriegs gab es wiederum eine Entspannung zwischen Deutsch- und Slowenischsprachigen und es wurden im Jahr 1951 in der Gemeinde Mieger 91,5 Slowenischsprachige gezählt. Danach nahm der deutschnationale Druck auf die slowenische Volksgruppe wieder zu und im Jahr 1971 getrauten sich nur mehr 23,6% der Miegerer Bevölkerung sich als slowenischsprachig zu deklarieren.

Den politischen Druck spiegelt ein zweiter eklatanter Fall wider. In der Gemeinde Gallizien gab es im Jahre 1951: 80,1 Slowenen. Zehn Jahr später (ohne Völkerwanderung und bei gleichbleibender Bevölkerungszahl) gab es in dieser Gemeinde nur noch 11,3% Slowenen.

Kurzum: die Zahl der Slowenen schwankt mit den politischen Rahmenbedingungen. Dies ist auch der Grund weswegen in Kärnten immer wieder von besonderen Minderheitenfeststellungen gesprochen wird. Bei diesen soll nämlich zuerst Stimmung gegen die slowenische Volksgruppe gemacht werden und der politische Druck auf die Slowenen gesteigert werden. Danach wird die eingeschüchterte Minderheit gezählt, um schließlich unter dem Strich eine möglichst geringe Anzahl an Minderheitsangehörigen festzustellen.

Jedenfalls sind die einzelnen Zahlen an Slowenischsprachigen, die bei den alle zehn Jahre stattfindenden Volkszählungen erhoben werden, als absolute Untergrenze der slowenischsprachigen Bevölkerung anzusehen. In Wahrheit gibt es in Kärnten weit mehr Slowenischsprachige, als bei den einzelnen Volkszählungen festgestellt wird. So deklarierten sich bei der Volkszählung 1991 rund 14.000 KärntnerInnen als slowenischsprachig. Im selben Jahr wurde in den zweisprachigen Pfarren eine Erhebung nach der Umgangssprache der Pfarrangehörigen gemacht. Diese kam zum Ergebnis, dass es in Kärnten rund 50.000 Slowenischsprachige gibt. Zum selben Resultat kam einige Jahre später eine Studie, bei der nach der Sprachkompetenz gefragt wurde.