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Novelle der K-AGO

Landesleitung der EL fordert Stärkung der Oppositionsrechte in der K-AGO

05.08.2022 - 14:35

Erst kürzlich zogen sich zwei Parteien aus dem Gemeinderat von St. Jakob/Šentjakob zurück, weil die Mehrheitspartei gnadenlos über die Opposition hinweg regiert. Die Landesleitung* der Enotna lista (EL) zeigt sich solidarisch mit den dort aus dem Gemeinderat ausgetretenen GemeinderätInnen und ist tief besorgt über die Gründe, die zu diesem Schritt geführt haben. Daher fordert die Landesleitung der EL eine Stärkung der Kontrollrechte im Zuge der Novellierung der K-AGO.

Die Landespartei der EL wird in letzter Zeit vermehrt von GemeinderätInnen darauf hingewiesen, dass in einigen absolut geführten Gemeinden die Kontrollfunktion nur eingeschränkt ausgeübt werden kann. Zudem sind viele GemeinderätInnen bei ihrer Kontrolltätigkeit mit Ungereimtheiten und der Nicht-Bereitstellung von Akten konfrontiert. Beim Aufzeigen dieser Missstände werden sie oft von der Mehrheitspartei in der Berichterstattung blockiert und im Ausschuss überstimmt.

Diese Problematik ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass in der K-AGO die Zusammensetzung des Kontrollausschusses auf dem Verhältniswahlrecht beruht. Das bedeutet, dass die Mehrheitsfraktion die anderen Parteien im Kontrollausschuss überstimmen kann. Auch die Tatsache, dass der/die BerichterstatterIn von der Mehrheit des Kontrollausschusses gewählt wird, führte dazu, dass in St. Jakob im Rosental/Šentjakob v Rožu nicht der Obmann des Kontrollausschusses sondern ein Gemeinderat der Mehrheitspartei dem Gemeinderat Bericht erstattet. Diese Regelungen sind im Sinne eines effektiven Kontrollinstruments fatal, da die regierende Mehrheit den Bericht und die Berichterstattung steuern und zu ihren Gunsten festlegen kann.

Ein Blick über die Landesgrenzen hinaus genügt, um wesentlich bessere Lösungen vorzufinden. So sieht die Salzburger Gemeindeordnung vor, dass jede im Gemeinderat vertretene Partei in gleicher Stärke im Kontrollausschuss vertreten sein muss. Zudem sieht die oberösterreichische Prüfungsausschussordnung vor, dass die Berichterstattung dem Obmann bzw. der Obfrau des Prüfungsausschusses zufällt.

Daher fordert die Landesleitung der EL die Landtagsabgeordneten dazu auf,

• in die Novellierung der K-AGO eine deutliche Stärkung der Kontroll- und Aufsichtsrechte aufzunehmen.
• eine sofortige Änderung des §77 (3) K-AGO zu beschließen. Die Bestimmung soll dahingehend geändert werden, dass im Kontrollausschuss die Berichterstattung durch den Obmann bzw. die Obfrau oder im Falle seiner bzw. ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Obmann bzw. die stellvertretende Obfrau zu erfolgen hat.
• die Salzburger Regelung in die Novellierung der K-AGO zu integrieren. Die EL schlägt daher folgende Ergänzung zu §26a (K-AGO vorgeschlagene Fassung) vor:


§ 26a Bildung und Wahl des Kontrollausschusses
(1) Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) festzusetzen. Im Kontrollausschuss sind alle Gemeinderatsparteien in gleicher Stärke vertreten. Der Gemeinderat legt unter Bedachtnahme auf dieses Erfordernis die Größe des Kontrollausschusses fest.

* Anmerkung: Die Landesleitung der EL setzt sich aus Vertretern aller 21 EL Gemeinderatslisten sowie allen KammerrätInnen, Bürgermeistern, Vizebürgermeistern und dem Präsidium der EL zusammen.