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DIE ORTSTAFELFRAGE

Das Ortstafelerkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - Vorgeschichte

Der Artikel 7 des Staatsvertrages von Wien bestimmt, dass in Gebieten mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung zweisprachige topographische Aufschriften anzubringen sind. Die slowenischen Organisationen waren seit jeher der Auffassung, dass mit diesem Gebiet das zweisprachige Gebiet Kärntens gemeint ist - jenes Gebiet, in welchem im Jahre 1955 alle Schüler in beiden Sprachen unterrichtet wurden. Im Jahre 1955 gab es in diesem Gebiet auch noch überall mehr als 10% slowenischsprachiger Bevölkerung, in zahlreichen Gemeinden war sogar die Mehrheit der Bevölkerung slowenischsprachig.

Das Volksgruppengesetz 1976 hat aber nur für rund 1/6 dieses Gebietes zweisprachige topographische Aufschriften vorgesehen - und nicht einmal in diesem Gebiet wurden überall die zweisprachigen Aufschriften aufgestellt. Die Slowenen fanden sich aber in der Situation wieder, dass es praktisch keine Möglichkeit gab, die fehlenden zweisprachigen Aufschriften einzuklagen. Nach der Rechtsprechung hat niemand als Person ein Recht darauf, dass zweisprachige Aufschriften angebracht werden. Es handelt sich vielmehr um ein Recht der slowenischen Volksgruppe als Gruppe. Andererseits wurde den slowenischen Organisationen aber kein sogenanntes Verbandsklagerecht eingeräumt, das heisst, die Organisationen konnten auch nicht in Vertretung der Kärntner Slowenen die fehlenden Aufschriften einklagen. Es war daher allen bekannt, dass die bestehende Regelung nicht dem Artikel 7 des Staatsvertrages entspricht, man konnte aber rechtlich nichts dagegen unternehmen.

In dieser Situation hat sich der Rechtsanwalt Rudi Vouk nach einer - zufällig begangenen - Geschwindigkeitsüberschreitung darauf berufen, dass die Ortstafel, welche die Geschwindigkeits-beschränkung vorsieht, nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist. Da die Ortschaft St. Kanzian in einem Gebiet mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung liegt, müsste die Ortstafel zweisprachig, somit St. Kanzian/Škocjan lauten, da sie aber nur einsprachig war, sei sie nicht ordnungsgemäß kundgemacht und könne deshalb aufgehoben werden (Vouk hat nicht behauptet, dass er die Ortstafel nicht lesen kann). Es dauerte 7 Jahre, bis nach durchlaufen des Instanzenzuges sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit dieser Frage beschäftigen musste. Der VfGH musste von Amtswegen überprüfen, ob die Ortstafel ordnungsgemäß kundgemacht ist oder nicht. Der VfGH kam zum Ergebnis, dass eine Kundmachungsmangel vorliegt und daher die Aufschrift St. Kanzian als verfassungswidrig aufzuheben ist.

Die Strafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung musste Vouk dennoch bezahlen, da der VfGH meinte, dass trotz des Kundmachungsmangels das Vorliegen eines Ortsgebietes erkennbar war.