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DIE ORTSTAFELFRAGE

Das Ortstafelerkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - Die Auswirkungen

Bei der Volkszählung 1971 gab es etliche Orte mit 100% slowenischsprachiger Bevölkerung und zahlreiche Orte mit weit über 25% slowenischer Bevölkerung, für welche nach dem Volksgruppengesetz 1976 bzw. der Topographieverordnung 1977 dennoch keine zweisprachigen Aufschriften vorgesehen wurden.

Nach dem Erkenntnis des VfGH ist es klar, dass nicht nur alle diese Orte, sondern alle Orte des zweisprachigen Gebietes mit mehr als 10% slowenischsprachiger Bevölkerung zweisprachige topographische Aufschriften erhalten müssen. Jede Regelung, welche diesem Erfordernis nicht entspricht, könnte durch den VfGH wieder aufgehoben werden. Die slowenischen Organisationen weisen zurecht darauf hin, dass der Staatsvertrag von Wien grundsätzlich schon im Jahre 1955 zu verwirklichen gewesen wäre - damals gab es aber im gesamten zweisprachigen Gebiet mehr als 10% Prozent slowenischer Bevölkerung.

Eine Nichtbeachtung des Erkenntnisses des VfGH hätte zwingend weitere Verfahren vor dem VfGH zur Folge. Da der VfGH betont, dass der Artikel 7 Z3 des Staatsvertrages von Wien unmittelbar anwendbar ist, sind die betroffenen Bürgermeister bzw. die zuständigen Landesstellen für die politischen Bezirke Völkermarkt/Velikovec und Villach-Land/Beljak-dežela auch dann verpflichtet zweisprachige Aufschriften aufzustellen, wenn der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber bis zum in Kraft treten des Erkenntnisses am 01. 01. 2003 untätig bleiben sollte. Betreffend den politischen Bezirk Klagenfurt-Land/Celovec-dežela steht einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 7 Z3 des Staatsvertrages von Wien noch die restriktive Regelung in der Topographieverordnung entgegen, diese Regelung würde aber im Falle einer Beschwerde umgehend durch den VfGH aufgehoben werden.

Eine Nichtbeachtung des Erkenntnissses könnte für die betroffenen Politiker auch Amtsmissbrauchsverfahren zur Folge haben. In einem Rechtsstaat muss es selbstverständlich sein, dass Erkenntnisse des Höchstgerichtes beachtet werden.